Wer kann an der Integrationsratswahl teilnehmen?
Um bei der Integrationsratswahl wählen zu dürfen, müssen Sie einige Kriterien erfüllen.
Wahlberechtigt ist, wer
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
2. die Asylbewerber sind.
Bei Umzügen innerhalb des Stadt- oder Kreisgebietes sowie bei Zuzügen nach Kamen - nach dem 03.08.2025 - sind folgende Hinweise zu beachten.
Wer zur Integrationsratswahl wahlberechtigt ist, erhält im Laufe der 34. KW einen Wahlbenachrichtigungsbrief. Personen, die glauben wahlberechtigt zu sein, aber keine Benachrichtigung erhalten, sollten sich bis spätestens 02.09.2025 (12. Tag vor der Wahl) beim Wahlamt der Stadt Kamen melden.
Das Wahlamt ist unter der Mail-Adresse
Für eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die bis zum 02.09.2025 erfolgen muss, steht folgender Antrag zur Verfügung.