Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften

Der Bereich Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften kann bei der Feststellung der Vaterschaft für ein Kind und der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche Beratung und Unterstützung anbieten. Dieses erstreckt sich über die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungen und Unterhaltsverpflichtungen bis zur möglichen gerichtlichen Vertretung des Kindes vor dem Familiengericht. Ebenso ist die Vereinnahmung von Unterhaltsbeträgen und Weiterleitung an die Unterhaltsberechtigten im Rahmen einer Beistandschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch möglich.

Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften, Beratung in Unterhaltsfragen

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Die Tätigkeit des Beistandes, Pflegers und Vormundes sind Aufgaben auf Grundlage des privaten Rechtes (Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Das Jugendamt kann entweder im Rahmen einer Beratung oder einer Beistandschaft alleinerziehende Elternteile bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes/der Kinder unterstützen.

Das Angebot kann nur von dem Elternteil in Anspruch genommen werden, bei dem das Kind/die Kinder leben.

Junge Volljährige können in Ihrer Unterhaltsangelegenheit bis zum 21. Lebensjahr beraten werden.

Als Vormund/Pfleger übernimmt das Jugendamt die rechtliche Vertretung, die sonst Eltern übernehmen, auf Grundlage einer familiengerichtlichen Entscheidung.

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Rechtsgrundlagen:

Beurkundungen und Bescheinigungen zum Sorgerecht

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Die Urkundspersonen des Jugendamtes beurkunden gem. § 59 Sozialgesetzbuch VIII kostenfrei nach vorheriger Terminvereinbarung

  • Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungen zur Anerkennung (auch vor Geburt)
  • Anerkennung der Mutterschaft (nur bei Auslandberührung in Einzelfällen erforderlich)
  • Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt
  • Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nichtverheirateter Eltern (auch vor Geburt)

Benötigte Unterlagen:

  • gültiger Ausweis, Pass oder Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde des Kindes

Bescheinigung zum Sorgerecht

Durch das sogenannte Negativattest kann das Jugendamt bei Kindern, die nicht innerhalb einer Ehe geboren sind, bescheinigen, dass kein gemeinsames Sorgerecht besteht.