Korruptionsbekämpfung

pdfInformationsbogen DSGVO KorruptionsbG

Mit Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW im März 2005 fordert der Gesetzgeber in § 7 von den Mitglieder des Rates und der Ausschüsse Auskünfte, die in angemessener Weise zu veröffentlichen sind.

Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse müssen demnach gegenüber der Bürgermeisterin schriftlich Auskunft gegeben über den ausgeübten Beruf und Beraterverträge, die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 des Aktiengesetzes, die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen, die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehme und die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Abweichend davon sind die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 114a Gemeindeordnung und eines gemeinsamen Kommunalunternehmens nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Aufsichtsbehörde auskunftspflichtig.

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Die hier angebotene Tabelle im PDF-Format enthält die Zusammenfassung der Mitteilungen der Mitglieder in den Gremien der Stadt Kamen.

An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Aktualisierung bei Veränderungen bei dem Meldepflichtigen liegt.