Weitere Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung

Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse

Es besteht die Möglichkeit, als Zuhörer/in an den öffentlichen Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse teilzunehmen und die Beratung und Beschlussfassungen zu verfolgen. Vom Gesetzgeber ist es allerdings nicht zugelassen, (Ausnahme „Einwohnerfragestunde“), das Wort zu ergreifen und sich an den Diskussionen zu beteiligen.

Einwohnerfragestunde im Rat und in den Ausschüssen

Einwohner/innen haben in der Einwohnerfragestunde des Rates und der Ausschüsse die Möglichkeit, mündliche Anfragen an die Bürgermeisterin oder die/den Ausschussvorsitzende/n zu richten. Die Anfragen müssen Angelegenheiten der Stadt betreffen. Die Anfragen müssen kurz gefasst sein. Die Anfragen dürfen sich nicht auf die Tagesordnungspunkte der jeweiligen Sitzungen beziehen. Sofern eine Beantwortung in der Sitzung nicht möglich ist, kann auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache/Diskussion findet im Rahmen der Einwohnerfragestunde nicht statt.  

Informationen zu den Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse erhalten Sie im Ratsinformationssystem.

Haushaltsplan einsehen

Im Zuge der Haushaltsaufstellung leitet die Verwaltung dem Rat einen Entwurf zu. Bis zur abschließenden Beschlussfassung durch den Rat wird der Entwurf – mindestens für 14 Tage – öffentlich ausgelegt. In diesem Offenlegungszeitraum haben die Einwohner/innen und Abgabepflichtigen die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben (§ 80 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen).

Beteiligung in Planverfahren

Im Zuge der Bauleitplanung können bei der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen, des regionalen Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes – im Rahmen der Beteiligungsverfahren – Stellungnahmen und Anregungen eingebracht werden, die in die weiteren Planverfahren einfließen.

Anregungen und Beschwerden

Jede Einwohnerin und jeder Einwohner, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Stadt Kamen wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Die Anregungen oder Beschwerden müssen sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Kamen fallen. Anregungen und Beschwerden werden im Haupt- und Finanzausschuss bekanntgegeben und können von dort – nach inhaltlicher Prüfung – an einen Fachausschuss (zuständige Stelle), evtl. auch zur abschließenden Entscheidung, verwiesen werden (§ 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen).

Einwohnerantrag

Einwohner/innen, die mindestens drei Monate in Kamen wohnen und 14 Jahre alt sind, können schriftlich beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für den er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Der Antrag muss begründet sein und von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner unterzeichnet sein. Das Nähere regelt die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 25).

Bürgerbegehren

Die Bürger können beantragen, dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt selbst entscheiden. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden, eine zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. In der Stadt Kamen muss ein Bürgerbegehren von mindestens sieben Prozent der Bürger unterzeichnet sein. Sofern der Rat einem zulässigen Bürgerbegehren nicht entspricht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen (§ 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen).