Kommunalwahlen

Wer bzw. was wird zur Kommunalwahl in Kamen gewählt?

Gewählt werden:

Im Fall der Bürgermeister/innen- und der Landratswahl kann es außerdem zu einer Stichwahl kommen, sofern keine/r der Kandidatinnen/Kandidaten bei der Hauptwahl am 14.09.2025 mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) erhält. Diese findet 14 Tage später, also am 28. September 2025, statt.  

Wenn Sie wissen wollen, wer zur Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin, in Ihrem Wahlbezirk für den Rat sowie für den Integrationsrat in Kamen kandidiert finden pdfSie hier die zugelassenen Wahlvorschläge.

Wenn Sie Ihren Wahlbezirk nicht kennen finden Sie pdfhier eine Karte mit den Wahlbezirken der Stadt Kamen und hier pdfein Straßenverzeichnis der Wahlbezirke in der Stadt Kamen.

 

Wer ist zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt?

Wahlberechtigt bei Kommunalwahlen in NRW sind Deutsche sowie Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet (in der Gemeinde/Stadt bzw. im Kreis) wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten ein Wahlbenachrichtigung in Form eines Briefes. In dieser Wahlbenachrichtigung wird u. a. mitgeteilt, in welchem Wahlraum die/der Wählberechtigte seine Stimmabgabe vorzunehmen hat. 

Wer bis zum 24.08.2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat wird gebeten, zur Klärung der Wahlberechtigung, sich beim Wahlamt der Stadt Kamen zu melden.
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Tel.: 02307/148-1203 

Bei Umzügen innerhalb des Stadt- oder Kreisgebietes sowie bei Zuzügen nach Kamen - nach dem 03.08.2025 - sind folgendepdf Hinweise zu beachten. 

 

 

Wer kann an der Integrationsratswahl teilnehmen?

Um bei der Integrationsratswahl wählen zu dürfen, müssen Sie einige Kriterien erfüllen.

Wahlberechtigt ist, wer
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
2. die Asylbewerber sind.

Bei Umzügen innerhalb des Stadt- oder Kreisgebietes sowie bei Zuzügen nach Kamen - nach dem 03.08.2025 - sind folgende pdfHinweise zu beachten. 

Wer zur Integrationsratswahl wahlberechtigt ist, erhält im Laufe der 34. KW einen Wahlbenachrichtigungsbrief.  Personen, die glauben wahlberechtigt zu sein, aber keine Benachrichtigung erhalten, sollten sich bis spätestens 02.09.2025 (12. Tag vor der Wahl) beim Wahlamt der Stadt Kamen melden.
Das Wahlamt ist unter der Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. sowie unter den Rufnummern 02307/148-1203 und 1201 zu erreichen. 

Für eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die bis zum 02.09.2025 erfolgen muss, steht folgender pdfAntrag zur Verfügung. 

Der Stimmzettel für die Wahl zum Integrationsrat der Stadt Kamen am 14.09.2025 steht Ihnen zur Ansicht -pdf als Muster - zur Verfügung. Der Stimmzettel hat die Farbe orange.  


Wie kann per Briefwahl gewählt werden?

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Wählen per Briefwahl

Bis spätestens zum 12. September 2025, 15.00 Uhr, bestand die Möglichkeit Briefwahlunterlagen zu beantragen.

Nur im Falle einer nachgewiesenen - plötzlichen - Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, also bis zum 14. September 2025, 15.00 Uhr gestellt werden.

Bitte beachten Sie:
Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen (hellroter Wahlbrief) müssen spätestens am Wahltag, also am 14. September 2025, um 16.00 Uhr bei der Stadt Kamen, Rathausplatz 1, 59174 Kamen, (Hausbriefkasten im Rathaus oder im Wahlamt) eingegangen sein. Wegen der Beförderungszeiten der Postunternehmen wäre es daher evtl. ratsam, den roten Wahlbrief bis zum oben genannten Termin persönlich im Rathaus abzugeben oder abgeben zu lassen. 

Sofern ein Wahlberechtigter glaubhaft macht, dass ein Wahlschein nicht zugegangen ist oder dieser verloren wurde, besteht die Möglichkeit bis zum Tag vor der Wahl, also bis zum 13. September 2025, 12.00 Uhr einen neuen Wahlschein zu erhalten. 
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Für evtl. Rückfragen steht Ihnen das Wahlamt der Stadt Kamen gerne zur Verfügung.
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Tel.: 02307/148-1203 und 1302

Wie kann ich Wahlhelfer/in werden?

Um eine reibungslose Durchführung der Kommunalwahlen am 14.09.2025 sicherzustellen, werden zahlreiche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötig. Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die bereit sind, sich ehrenamtlich zu engagieren, können sich ab sofort beim Wahlamt der Stadt Kamen melden. Sollte es zu einer Stichwahl kommen, ist zusätzlich der 28. September 2025 als möglicher Einsatztermin einzuplanen.

Der Wahlvorstand tritt am Wahltag um 7:30 Uhr zusammen, der Wahlvorgang beginnt um 8:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr. Die Mitarbeit erfolgt in der Regel in zwei Schichten. Ab 18:00 Uhr muss der gesamte Wahlvorstand zur Stimmauszählung anwesend sein.

Voraussetzung für die Übernahme dieses Ehrenamts ist die Wahlberechtigung bei der Kommunalwahl – diese beginnt in Nordrhein-Westfalen mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Für ihren Einsatz erhalten alle ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro.

Interessiert?
Dann melden Sie sich bitte beim Wahlamt der Stadt Kamen unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum:

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Tel.:     02307 / 148-1302