Wie ist der rechtliche Hintergrund?
Es handelt sich um Leistungen nach den §§ 27 und 33 des Sozialgesetzbuches VIII ...
Die Aufnahme eines Pflegekindes ist nicht zu verwechseln mit einer Adoption. Die elterliche Sorge oder Teile der elterlichen Sorge können bei den Herkunftseltern verbleiben oder durch einen Vormund/Ergänzungspfleger wahrgenommen werden.