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Haushaltssicherung

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Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung oder bei der Bestätigung des Jahresabschlusses die Allgemeine Rücklage in Anspruch genommen, so wird, je nach Umfang der Inanspruchnahme, ggf. die Pflicht der Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts ausgelöst (§ 75 Abs. 4 i. V. m. § 76 Gemeindeordnung NRW). Ziel des Haushaltssicherungskonzeptes ist es, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Maßnahmen, die dies umsetzen sollen, werden darin dargestellt. Das Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Es ermöglicht dann die Genehmigung der Haushaltssatzung bzw. des Jahresabschlusses.

Detailliertere Informationen zum Haushaltssicherungskonzept der Stadt Kamen werden auf der Homepage der Stadt Kamen zum Haushaltsplan und Jahresabschluss veröffentlicht.