Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Antragsstellung

Muss ein Antrag gestellt werden?

Ja. Neben der Stellung des Antrages ist auch eine Schweigepflichtsentbindung  erforderlich. Zur Bewertung der Teilhabebeeinträchtigung sind Informationen von Ärzten, Therapeuten, Lehrern, Ausbildern, Vereinen oder anderen Ämtern notwendig.

Der pdfAntrag auf Eingliederungshilfe, die pdfSchweigepflichtsentbindung und weitere Informationen zum Ablauf befinden sich hier.

Körperliche und/oder geistige Behinderung

Wer ist zuständig, wenn mein Kind weitere Einschränkungen (körperlich und/oder geistig) hat?

Hat Ihr Kind neben einer psychischen Beeinträchtigung noch eine geistige oder körperliche (z.B. Epilepsie, Lähmungen, Diabetes etc.) Behinderung, ist das Kreissozialamt als Träger der Eingliederungshilfe für die Beantragung der Leistung zuständig. Sie können aber den Antrag trotzdem im Jugendamt stellen.

Kreis Unna Eingliederungshilfe

Seelische Behinderung

Was ist eine seelische Behinderung?

Eine seelische Behinderung liegt vor, wenn eine psychische Störung mit Krankheitswert durch einen Facharzt oder Therapeuten diagnostiziert wurde (nach WHO ICD 10) und wegen dieser Störung die Teilhabe an der Gesellschaft (Schule, Arbeit, Soziales, Medizin) wesentlich beeinträchtigt ist. Es ist ausreichend, wenn mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% eine Störung zu einer wesentlichen Teilhabebeeinträchtigung führen wird – also eine Behinderung droht. Eine Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn z.B. eine soziale Isolation oder wegen einer Phobie ein Schulversagen droht, die Kontaktaufnahme zu anderen Menschen wesentlich gestört ist oder ein Rückzug aus allen sozialen Bezügen erfolgt.  Die Teilhabebeeinträchtigung wird durch das Jugendamt geprüft, unter anderem durch Hospitationen in der Schule.

Volljährige

Können Volljährige auch Eingliederungshilfen erhalten?

Ja, jedoch nur im Rahmen der Hilfen für junge Volljährige gem. §41 SGB VIII. Bei Volljährigen müssen sowohl die Anspruchsvoraussetzungen gem. §41 als auch die von §35a SGB VIII vorliegen, um Eingliederungshilfen zu bekommen.