Stadtverwaltung

FB 30 - Bürgerdienste

Unter anderem ist der Fachbereich für diese Aufgaben zuständig:

Ansprechpartner/in

 

Das Bundeszentralrgeister wird beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt.
Wer ein Führungszeugnis, beispielsweise für die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis, benötigt, muß dies persönlich an seinem Wohnort beantragen. 

Gebühren

  • 13,- € je Antrag

Benötigte Unterlagen

  • Identitätsnachweis, wie Personalausweis oder Reisepaß
  • Gegebenenfalls Anschrift und Verwendungszweck der Behörde, sofern das Führungszeugnis bei einer Behörde vorzulegen ist

Rechtsgrundlagen

Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner

 

Leistungen für Sehbehinderte, Blinde und Gehörlose werden seitens des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen erbracht.
Sie können die erforderlichen Anträge bei der Stadtverwaltung Kamen einreichen; sie werden von hier unverzüglich an den Landschaftsverband weitergeleitet.
Nähere Informationen über die Voraussetzungen sowie die Höhe dieser Leistungen erhalten Sie hier: http://www.lwl.org/LWL/Soziales/Behindertenhilfe/Hilfe_Blinde_Gehoerlose

 

Benötigte Unterlagen

  • Leistungsantrag
  • Augenärztliche Bescheinigung
  • evtl. Vollmacht

Die Antragsvordrucke finden Sie hier: http://www.lwl.org/LWL/Soziales/Behindertenhilfe/Hilfe_Blinde_Gehoerlose/antrag

 

Rechtsgrundlagen

Ansprechpartner/in

Sie wollen heiraten?

Wir freuen uns, wenn Sie in Kamen den Bund fürs Leben schließen möchten.
Eheschließungen werden in Kamen im Trauzimmer des Rathauses durchgeführt und im Schloss Heeren. Im Trauzimmer können 22 Gäste an der standesamtlichen Trauung teilnehmen und im Schloss Heeren aufgrund der Raumgröße 50 Gäste. Als besondere Serviceleistung stehen Ihnen die Kamener Standesbeamtinnen auch außerhalb der Dienstzeiten zur Verfügung.

Der erste amtliche Schritt auf dem Weg in die Ehe ist die förmliche Anmeldung (früher:Aufgebot) der Eheschließung bei dem Standesamt, in dessen Bezirk mindestens einer der Verlobten wohnt. Selbstverständlich können Sie anschließend die Ehe bei jedem Standesamt in Deutschland schließen. Ihre Unterlagen werden in diesem Fall an das Standesamt Ihres Wunschortes weitergeleitet.

Die Anmeldung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Hochzeitstermin erfolgen. Sie können Ihren Wunschtermin jedoch schon 12 Monate vorher beim Standesamt Kamen reservieren.

Welche Unterlagen und Urkunden für die Anmeldung der Eheschließung erforderlich sind, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen.
In der Regel erfolgt die Anmeldung persönlich durch beide Verlobten. Falls Sie nicht gemeinsam ins Standesamt kommen können, ist es möglich, dass ein Verlobter den anderen mit einer schriftlichen Einverständniserklärung bevollmächtigt, die Eheschließung alleine anzumelden. Sollten Sie beide verhindert sein, haben Sie auch die Möglichkeit, die Eheanmeldung durch einen Vertreter vornehmen zu lassen. Beachten Sie bitte, daß ein Vertreter Vollmachten beider Verlobten vorlegen muß. Falls einer der Verlobten die deutsche Sprache nicht versteht, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit.

Bei der Anmeldung der Eheschließung nehmen wir auch Ihre Erklärungen zu der von Ihnen gewünschten Namensführung entgegen.

Sie können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Name des Mannes oder der Name der Frau sein. Die Ehenamensbestimmung muss aber nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.
Eine Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Nur dieser Ehegatte führt dann einen Doppelnamen. Die Voranstellung oder Anfügung Ihres Namens können Sie einmal wieder rückgängig machen. Besteht der Ehename bereits aus einem Doppelnamen, kann keine weitere Erklärung zum Namen abgegeben werden.

Hinweis:
Falls sich Ihre Namensführung durch die Eheschließung ändert, können Sie bereits nach der Anmeldung zur Eheschließung beim Bürgerbüro einen auf den neuen Namen lautenden Personalausweis oder Reisepass beantragen. Das neue Ausweisdokument wird Ihnen dann nach der Eheschließung durch den Standesbeamten ausgehändigt. Voraussetzung ist, dass Sie deutsche Staatsangehörige und in Kamen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Beachten Sie bitte die Anfertigungsdauer bei der Bundesdruckerei.

Was müssen Sie nach der Eheschließung beachten?

  • Personalausweis und Reisepass
    Bei einer Namensänderung müssen Sie die Neuausstellung Ihres Personalausweises oder Ihre Reisepasses beim Bürgerbüro beantragen.
  • Kraftfahrzeugpapiere
    Eine Namensänderung ist sowohl in die Zulassungsbescheinigung I (alter Fahrzeugschein), als auch in die Zulassungsbescheinigung II (alter Fahrzeugbrief) einzutragen.
    Beachten Sie Bitte, dass die Eintragung einer Namensänderung in den alten Fahrzeugbrief in Kamen nicht vorgenommen werden darf. Diese Änderung kann nur bei der Fahrzeugzulassungsstelle in Unna oder Lünen erfolgen.

Gebühren

Die Eheschließung ist gebührenfrei.
Für die Prüfung der Ehefähigkeit fällt jedoch bei der Anmeldung zur Eheschließung eine Gebühr in Höhe von 40,00 € an, wenn beide Verlobte deutsche Staatsangehörige sind.

Wenn ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, erhöht sich die Gebühr auf 66,00 €.

Falls das Standesamt, in dem Sie die Eheschließung anmelden, nicht mit Ihrem Heiratsstandesamt identisch ist, fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 40,00 € an.
Weitere Gebührensätze rund um das Thema Eheschließung:

  • Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten 66,00 €
  • Erklärung zur Führung eines Doppelnamens 21,00 €
  • Heirats-, Geburtsurkunden (jeweils erstes Exemplar) 10,00 €
    -weitere Exemplare dieser Urkunden kosten jeweils die Hälfte-
  • Stammbuch, verschiedene Ausführungen 14,00 € bis 38,00 €

Für Trauungen außerhalb des Rathauses werden als Ausgleich für den erhöhten Aufwand folgende Servicegebühren erhoben:

  • Trauungen innerhalb der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag = 50,00 €
  • Trauungen außerhalb der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag = 70,00 €
  • Trauungen am Samstag = 100,00 €
  • Prüfung der örtl. Voraussetzungen in Privaträumen / Widnung = 50,00 €

Hinweis:
Für Eheschließungen im Schloss Heeren sind die Räumlischkeiten privat zu buchen. Hierfür entstehen für Sie zusätzliche Kosten.
Nähere Informationen erhalten Sie von der

Von Plettenberg & Timm Event GbR
Heerener Strasse 177
59174 Kamen
Telefon: 02307 - 9857933
Telefax: 02307 - 2611261
E-Mail: info(at)schloss-heeren.de
http://schloss-heeren.de

Benötigte Unterlagen

Jeder Fall liegt anders. Ein ausführliches Informations- und Beratungsgespräch ist deshalb der erste Schritt auf dem Weg in die Ehe.

Grundsätzlich werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Eine beglaubigte Abschrift vom Geburtsregister, wenn Sie nicht in Kamen geboren sind (möglichst aktuell; zu erhalten beim Standesamt des Geburtsortes).
  • Aktuelle Aufenthaltsbescheinigung des Hauptwohnsitzes, wenn Sie nicht in Kamen wohnen.

In nachfolgenden besonderen Fällen sind weitere Unterlagen erforderlich:
Bei Personen, die geschieden oder verwitwet sind:
Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe oder Eheurkunde mit Auflösungsvermerk (Scheidung oder Tod).
Die Unterlagen erhalten Sie beim Standesamt der Eheschließung
Ggf. Geburtsurkunden von Kindern aus der Vorehe.

Hinweis:
Bei Eheschließung und Scheidung oder Sterbefall im Ausland lassen Sie sich bitte beraten.
Bei Personen unter 18 Jahren:
Befreiung von der Eheunmündigkeit durch das Familiengericht.
Bei Personen mit gemeinsamen minderjährigen Kindern:
Geburtsurkunden der Kinder
Bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit:
Wegen der vielen heimatstaatlichen Besonderheiten und Ausnahmen ist eine persönliche Beratung im Standesamt erforderlich.

 

Formulare

 

Rechtsgrundlagen

 

Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner

Im Bereich der Fördermittel-Akquise arbeitet die Stadt Kamen ebenfalls eng mit dem "Technopark" und der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Unna "WFG" zusammen. Diese bieten immer einen aktuellen Überblick über Fördermittel aus unterschiedlichen Bereichen und Fördertöpfen.

Von der Landesregierung NRW wurde im Jahr 2020 das „Sofortprogramm Innenstädte NRW“ zur Belebung der Innenstädte aufgelegt. Auch die Stadt Kamen beteiligt sich an diesem Programm. Mehr Informationen dazu sowie die notwendigen Voraussetzungen finden Sie hier.

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Das Bürgerbüro ist Anlaufstelle für alle Fundsachen (außer Fundtiere) im Stadtgebiet von Kamen.

Sie haben etwas gefunden ?

Wenn Sie eine verlorene Sache (Fundsache) in Kamen finden und an sich nehmen, müssen Sie dies dem Bürgerbüro (hier in seiner Funktion als Fundbüro) unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern melden, sofern Sie die Sache der Eigentümerin oder dem Eigentümer nicht direkt zurückgeben können.
Fundsachen sind alle Gegenstände, die ohne Absicht abhanden gekommen sind. Sachen, an denen der Besitz freiwillig aufgegeben wurde, also mit der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, sind herrenlose Sachen und damit keine Fundsachen. Dies gilt insbesondere für geringwertige Sachen (z. B. schrottreife Fahrräder oder andere Gegenstände, zerrissene Wäschestücke).
Bei gefundenen Sachen, die nicht mehr als 10,00 € wert sind, besteht keine Anzeigepflicht gegenüber der Behörde, wohl aber gegenüber dem Verlierer.
Die Fundsachen werden im Bürgerbüro angenommen, registriert und wenn möglich der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückgegeben.
Der Finder kann nach § 971 BGB Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Wert einer Sache bis zu 500,00 € = 5% , von dem Mehrwert 3%.
Konnte die Eigentümerin/ der Eigentümer innerhalb von 6 Monaten nach der Anzeige des Fundes nicht ermittelt werden, erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, sofern er Anspruch auf die Fundsache (Eigentumserwerb) geltend gemacht hat. Verzichtet der Finder auf sein Recht zum Erwerb des Eigentums, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundortes über.
Diese Fundgegenstände werden zweimal im Jahr im Foyer der Stadthalle meistbietend öffentlich gegen sofortige Barzahlung versteigert.


Sie haben etwas verloren?

Fundsachen werden in Kamen beim Bürgerbüro(=Fundbüro) angezeigt oder abgegeben. Wenn Sie in Kamen etwas verloren haben, können Sie im Bürgerbüro persönlich, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail nachfragen, ob Ihr verlorener Gegenstand von einem ehrlichen Finder abgegeben wurde.
Denken Sie aber bitte daran, dass es unter Umständen einige Tage bis Wochen dauern kann, bis ein Gegenstand gefunden und abgegeben wird.
Können wir Sie als Eigentümerin oder Eigentümer ermitteln (z. B. bei Ausweispapieren) informieren wir Sie natürlich so schnell wie möglich.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit der Anzeige des Fundes. Danach wird die Fundsache an den Finder herausgegeben, sofern Fundrechte geltend gemacht wurden. Fundsachen, die an keinen Empfangsberechtigten herausgegeben worden sind, werden nach vorheriger Bekanntmachung versteigert.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggfs. weitere Unterlagen, je nach Art der Fundsache (z. B. Kaufvertrag, Handyvertrag)

Rechtsgrundlagen

Durch die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII), soll der Lebensunterhalt von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sichergestellt werden.

Ein Anspruch besteht jedoch nur, sofern der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. nicht aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartners sichergestellt werden kann.

Eine Inanspruchnahme von unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern ist nur dann möglich, wenn das jährliche Gesamteinkommen 100.000,00 € übersteigt.

Besondere Wohnformen

Ehemalige stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe

„Das Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ist vom Landtag NRW beschlossen worden. Mit diesem Gesetz werden die Zuständigkeiten hinsichtlich der Leistungen für Menschen mit Behinderungen in Wohneinrichtungen mit Wirkung zum 01.01.2020 neu bestimmt.

Ab diesem Zeitpunkt werden diese Leistungen von unterschiedlichen Trägern gewährt.

Die Fachleistungen werden weiterhin vom LWL übernommen. Die Kosten für die existenzsichernden Leistungen trägt der örtliche Träger der Sozialhilfe, indem er den ermittelten Zahlungsanspruch auf ein Konto des Leistungsberechtigten überweist.

Zuständig für die Beratung in Angelegenheiten der Grundsicherung und für die Entscheidung über die Bewilligung der Hilfe ist der Fachbereich Soziales der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes an dem der/die Hilfesuchende vor erstmaliger Aufnahme in eine Einrichtung gewohnt hat (gewöhnlicher Aufenthalt).

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.

Sehr umfangreiche Informationen finden Sie auch unter dem Link.

Hierbei handelt es sich um ein Projekt des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. mit Förderung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

 

Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner:

Formulare

Rechtsgrundlagen

Besondere Wohnformen

Ehemalige stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe

„Das Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ist vom Landtag NRW beschlossen worden. Mit diesem Gesetz werden die Zuständigkeiten hinsichtlich der Leistungen für Menschen mit Behinderungen in Wohneinrichtungen mit Wirkung zum 01.01.2020 neu bestimmt.

Ab diesem Zeitpunkt werden diese Leistungen von unterschiedlichen Trägern gewährt.

Die Fachleistungen werden weiterhin vom LWL übernommen. Die Kosten für die existenzsichernden Leistungen trägt der örtliche Träger der Sozialhilfe, indem er den ermittelten Zahlungsanspruch auf ein Konto des Leistungsberechtigten überweist.

Zuständig für die Beratung in Angelegenheiten der Grundsicherung und für die Entscheidung über die Bewilligung der Hilfe ist der Fachbereich Soziales der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes an dem der/die Hilfesuchende vor erstmaliger Aufnahme in eine Einrichtung gewohnt hat (gewöhnlicher Aufenthalt).

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

https://www.kreis-unna.de/hauptnavigation/kreis-region/politik-verwaltung/kreisverwaltung/arbeit-und-soziales/soziale-sicherung/besondere-wohnformenehemalige-stationaere-einrichtungen-der-eingliederungshilfe/

Sehr umfangreiche Informationen finden Sie auch unter dem Link:

https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-trennung-von-leistungen/

Hierbei handelt es sich um ein Projekt des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. mit Förderung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

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Asylbewerber erhalten, was sie für das tägliche Leben brauchen: Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt ihre Versorgung. Es gilt für Asylbewerber, Ausreisepflichtige (z. B. Inhaber von Duldungen) und für andere Ausländer die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten dürfen.

Folgende Leistungen sind vorgesehen:
Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt.
Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag.
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt.
Bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen.

Rechtsgrundlagen:

Kinder und Jugendliche von Empfängern von Asylbewerberleistungen haben auch einen Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket (Schulbedarf, Klassenfahrten/-Ausflüge, Lernförderung, Mittagsverpflegung, Schülerbeförderung sowie soziale und kulturelle Teilhabe).

Gesonderte Anträge für Schulbedarf, Schulausflüge, Schülerbeförderung, Aufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung sowie Teilhabeleistungen entfallen. Diese sind seit dem 01.08.2019 grundsätzlich von dem Antrag auf Sozialleistungen umfasst. Lediglich die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten sowie für Lernförderung sind in der Zukunft noch gesondert zu beantragen.

Für die Bewilligung von Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche im Bezug von Asylbewerberleistungen ist der Kreis Unna zuständig. Die Anträge, Vordrucke und Kostennachweise können auch bei den örtlichen Bürgerämtern und/oder Sozialämtern in den jeweiligen Rathäusern abgegeben werden. Es ist gewährleistet, dass diese Unterlagen an den Kreis Unna weitergeleitet werden.

Die entsprechenden Vordrucke sowie weitergehende Informationen finden Sie auf der Seite vom Kreis Unna.

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Beschreibung der Aufgaben

Zuständigkeit für das Auffinden und Räumen von Kampfmittelrückständen

  • Beantragung von Luftbildauswertungen und kartografische Darstellung sondierter Bereiche
  • Organisation von Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen
  • Verhandlungen mit Grundeigentümern
  • Erlass von Duldungsverfügungen
  • Veranlassung von Evakuierungsmaßnahmen

Rechtsgrundlagen

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Online-Melderegisterauskunft  verzogen

Das Melderegister der Stadt Kamen enthält die Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern, die in Kamen gemeldet sind bzw. nicht länger als fünf Jahre verzogen oder verstorben sind. Es ist kein öffentliches Register und dient in erster Linie innerdienstlichen Zwecken der Behörden. Dennoch ist es möglich als Privatperson in bestimmtem Umfang Auskunft aus diesem zu erhalten.

Welche Auskünfte dürfen erteilt werden?

Einfache Melderegisterauskünfte

  • Familienname
  • Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften sowie,
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der angefragten Person zweifelsfrei festgestellt werden kann (Angaben über z.B. den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, oder frühere Anschriften).

Außerdem dürfen die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle muss dies erklären.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

Erweiterte Melderegisterauskünfte

Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden, die zusätzlich folgende Daten umfassen kann:

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugsdatum und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Diese Aufzählung ist abschließend. Über weitere Daten dürfen Auskünfte nicht erteilt werden.

Wann dürfen keine Auskünfte erteilt werden?

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Liegt diese vor Auskunftssperre vor, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig.

Nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung geben wir Daten an Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen und Adressbuchverlage weiter.

Auf diese kostenlose Rechte werden Sie bei jeder An- und Ummeldung hingewiesen.
Außerdem erhalten Sie ein Merkblatt mit den entsprechenden Informationen.

Rechtsgrundlagen

Kosten

  • Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft; persönlich, per Post oder FAX: 11,00 €
  • Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft; elektronisch 6,00 €
  • Gebühr für eine erweiterte Melderegisterauskunft: 15,00 €

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Statusabfrage PersAusweisSie haben einen Personalausweis beantragt und wollen wissen, ob er zum Abholen bereit liegt?
Mit einem Klick auf das Bild geht´s zur Statusabfrage.

Am 01.November 2010 wurde bekanntlich der elektronische Personalausweis eingeführt.

 

Was ist neu?

Der neue Personalausweis ist eine Multifunktionskarte im Scheckkartenformat. Er enthält einen kontaktlosen Chip, der drei neue Funktionen bietet,

  1. die Speicherung biometrischer Daten,
  2. den elektronischen Identitätsnachweis und
  3. die qualifizierte elektronische Signatur.

Weitere Informationen über den "Neuen" finden Sie in dieser PDF-Datei.

 

Gebühren

Die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises beträgt für Personen unter 24 Jahren 22,80 € und für Personen über 24 Jahre 37,00 €.
Die Gebühr für einen vorläufigen Personalausweis beträgt 10,00 €.
Hinweis: Die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises ist bei Antragstellung zu entrichten.

 

Benötigte Unterlagen

  • Ihren alten Personalausweis, auch wenn er bereits abgelaufen ist, oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass oder Reisepass.
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, ohne Rand). Sie dürfen keine Kopfbedeckung tragen und müssen zweifelsfrei erkennbar sein. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesdruckerei.
  • Bei Erstausstellung eines Personalausweises in Kamen benötigen wir auch Ihre Geburts- bzw. Abstammungsurkunde oder Ihre Heiratsurkunde bzw. eine begl. Abschrift aus dem Familienbuch.
  • Bei der Antragstellung für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen beide Elternteile zustimmen, solange ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.
    Die Zustimmung kann erfolgen:
    • Durch Erscheinen beider sorgeberechtigter Personen mit gültigem Personalausweis oder
    • durch Erscheinen eines Sorgeberechtigten mit Vollmacht und Personalausweis des anderen Sorgeberechtigten.

 

Rechtsgrundlagen

Bundespersonalausweisgesetz in Verbindung mit dem Personalausweisgesetz Nordrhein-Westfalen

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Das Standesamt ist zuständig für die Führung folgender Personenstandsregister:

  • Geburtenregister
  • Eheregister
  • Lebenspartnerschaftsregister
  • Sterberegister.

Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses geführt.

Sämtliche Urkunden erhalten Sie also bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, die Eheurkunde z. B. bei dem Standesamt, das die Eheschließung vorgenommen hat.

Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod, sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

Aus den Registern stellt das Standesamt nach § 55 Personenstandsgesetz (PStG)

folgende Personenstandsurkunden aus:

  1. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke
  2. Eheurkunden der letzten 80 Jahre
    (im Standardformat DIN A 4, für das Stammbuch, mehrsprachig)
  3. Lebenspartnerschaftsurkunden
    (im Standardformat DIN A 4, für das Stammbuch)
  4. Geburtsurkunden der letzten 110 Jahre
    (im Standardformat DIN A4, für das Stammbuch, mehrsprachig)
  5. Sterbeurkunden der letzten 30 Jahre
    (im Standardformat DIN A4, für das Stammbuch, mehrsprachig)

Hinweis:

Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 62 des Personenstandsgesetzes nur von Personen beantragt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen, ggf. einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Urkunde

Kosten für erstes Exemplar

Kosten für weiteres Exemplar

Standardformat (A4)

10,00

5,00

Stammbuchformat (A5)

10,00

5,00

Begl. Registerausdruck (RA)

10,00

5,00

Sozialversicherung (SV)

gebührenfrei

gebührenfrei

Mehrsprachig (ms)

10,00

5,00

Bescheinigung der Geburtszeit

9,00

9,00

Hinweise und Besonderheiten

Für die Nutzung der Dienstleistung ist eine Authentifizierung über den Personalausweis/Reisepass erforderlich. Im Rahmen des Antragsprozesses ist dazu ein Upload der Ausweis- bzw. Reisepasskopie verpflichtend.

Die alternative Authentifizierung über die Onlinefunktion des Personalausweises (eID) wird in Kürze ebenfalls zur Verfügung stehen.

Die Urkunden werden auf dem Postweg zugestellt.

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Statusabfrage PersAusweisSie haben einen Reisepass beantragt und wollen wissen, ob er zum Abholen bereit liegt?
Mit einem Klick auf das Bild geht´s zur Statusabfrage.

Bei allen Auslandsreisen müssen Deutsche einen gültigen Pass mitführen (Passpflicht). Es gibt Staaten, die den Personalausweis als Identitätsnachweis für den Grenzübertritt anerkennen. Informationen darüber, ob der Personalausweis für Ihre Auslandsreise ausreicht oder ein Reisepass erforderlich ist, erhalten Sie bei uns im Bürgerbüro oder auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.

 

Antragstellung

Zur Beantragung ist Ihre persönliche Vorsprache im Bürgerbüro zwingend erforderlich, da Sie den Antrag eigenhändig unterschreiben müssen. Diese Unterschrift wird in den endgüligen Reisepass übernommen. Eine Antragstellung in Vertretung ist daher nicht möglich. 
Seit dem 01.11.2007 werden nur noch elektronische Reisepässe (=ePässe) der zweiten Generation ausgestellt, d. h. der Chip im vorderen Deckel der Reisepässe speichert als biometrische Merkmale nicht nur Ihr Gesicht, sondern seit diesem Zeitpunkt auch zwei Fingerabdrücke. (Biometrie ist die Erkennung von Personen anhand persönlicher Charakteristika.) In der Regel werden die beiden Zeigefinger erfasst, wenn nötig, können auch andere Finger verwendet werden. Die kleinen Finger werden jedoch niemals aufgenommen.Die Abdrücke werden mithilfe von Scannern elektronisch erfasst, ganz ohne Stempelfarbe oder andere Hilfsmittel. Die Abdrücke werden dann mit den Antragsdaten an die Bundesdruckerei versandt und dort im Chip des Passes gespeichert.
Eine nachträgliche Erfassung der Fingerabdrücke in bereits ausgestellten Reisepässe ist nicht möglich. Die Reisepässe behalten jedoch ihre ursprüngliche Gültigkeit.
Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Internet-Seiten des Bundesinnenministeriums.

 

Bearbeitungsdauer:

Die Bundesdruckerei GmbH in Berlin benötigt für die Herstellung der Reisepässe je nach Saison ca. 3 - 4 Wochen. Die Stadt Kamen hat hierauf leider keinen Einfluss.
Wenn Sie den Reisepass kurzfristig benötigen und abzusehen ist, dass der endgültige nicht rechtzeitig vorliegen wird, haben Sie die Möglichkeit, einen Express-Pass zu beantragen, der innerhalb von 3 Werktagen bei der Bundesdruckerei produziert wird. Dieser Service ist gesondert gebührenpflichtig.
Sollte auch die Herstellung im Express-Verfahren nicht ausreichen, besteht in Eilfällen die Möglichkeit, einen vorläufigen Reisepass zu beantragen, der jedoch nur ein Jahr gültig ist. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Hinweise:
Die Eintragung eines Kindes in den elterlichen Reisepass ist seit dem 01.11.2007 nicht mehr zulässig. Eine vor diesem Tag vorgenommene Eintragung bleibt jedoch bis zum Ende der Geltungsdauer des Dokumentes gültig.

Ein elektronischer Reisepass mit Fingerabdrücken wird im Regelfall für Jugendliche ab 12 Jahren ausgestellt. Die Ausstellung eines ePasses für jüngere Kinder erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern.

Achten Sie bitte darauf, daß einige Staaten eine längere Gültigkeit des Reisepasses verlangen oder vorläufige Reisepässe nicht anerkennen. Über die jeweiligen Sonderregelungen erteilen wir Ihnen gerne unverbindlich Auskunft.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Internet-Seiten des Auswärtigen Amtes.

Sollten Sie häufig verreisen, haben Sie die Möglichkeit, einen Reisepass mit 16 zusätzlichen Seiten für Visaeinträge, den 48-Seiten-Pass, zu beantragen.

Außerdem besteht die Möglichkeit, einen Zweitpass zu beantragen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Ein berechtigtes Interesse ist schlüssig und fundiert vorzutragen und mit entsprechenden Unterlagen (z. B. Schreiben des Arbeitgebers) nachzuweisen.

 

Gültigkeitsdauer:

  • 6 Jahre bei Personen unter 24 Jahren
  • 10 Jahre bei Personen ab 24 Jahren

 

Gebühren

Personen unter 24 Jahren:

  • Reisepass(32 Seiten) 37,50 €
  • Reisepass(32 Seiten) als Express-Pass (37,50 € + 32,00 €) =69,50 €
  • Reisepass(48 Seiten) (37,50 € + 22,00 €) = 59,50 €
  • Reisepass(48 Seiten) als Express-Pass (37,50 € + 22,00 € + 32,00 €) =91,50 €

Personen ab 24 Jahren:

  • Reisepass(32 Seiten) 60,00 €
  • Reisepass(32 Seiten) als Express-Pass (60,00 € + 32,00 €) = 92,00 €
  • Reisepass(48 Seiten) (60,00 € + 22,00 €) = 82,00 €
  • Reisepass(48 Seiten) als Express-Pass (60,00 € + 22,00 € + 32,00 €) = 114,00 €
  • Vorläufiger Reisepass 26,00 €

 

Benötigte Unterlagen

  • Ihren alten Reisepass, auch wenn er bereits abgelaufen ist oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass oder Reisepass.
  • Ein aktuelles, biometrietaugliches Lichtbild entsprechend der Vorgaben der Bundesdruckerei in Berlin (www.bundesdruckerei.de).
    Sie können sich hierzu auch bei Ihrem Fotografen erkundigen.
  • Bei Erstausstellung eines Reisepasses in Kamen und bei Verlust- bzw. Diebstahl benötigen wir auch Ihre Geburts- bzw. Abstammungsurkunde oder Ihre Heiratsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch.
  • Für Antragsteller unter 18 Jahren ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich, solange ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.

 

Rechtsgrundlagen

 

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pdfInformationsbogen DSGVO Überwachung ruhender Verkehr

Die Stadt Kamen versteht sich als einkaufsfreundliche Stadt, d.h. es gibt weder Parkuhren noch Parkscheinautomaten. Alle öffentlichen Parkplätze können also kostenlos benutzt werden. In stark frequentierten Bereichen bestehen lediglich Parkzeitbeschränkungen (Parkscheibenpflicht).

Zum Schutz der am Straßenverkehr beteiligten Personen (z. B. Fußgänger, Kinder, Schwerbehinderte) sowie zur Sicherung eines geordneten Miteinanders im Straßenverkehr werden jedoch Verstöße im ruhenden Straßenverkehr (Falschparken) konsequent verfolgt und geahndet.

Hierzu stellen die Außendienstmitarbeiter/innen gebührenpflichtige Verwarnungen (Knöllchen) nach dem jeweils gültigen Bußgeldkatalog aus. Einige Verstöße können auch direkt mit einem Bußgeld geahndet werden.

Bei Einwänden gegen die gebührenpflichtige Verwarnung besteht die Möglichkeit, nach Zusendung des Anhörungsbogens die Angelegenheit überprüfen zu lassen.

Wird das festgesetzte Verwarngeld nicht fristgerecht (innerhalb von 7 Tagen) gezahlt, erfolgt in aller Regel die Einleitung eines – teureren – Bußgeldverfahrens.

pdfInformation Parkhinweise

pdfÜbersicht öffentliche Parkplätze im Innenstadtbereich

Kosten:

Die Höhe des Verwarnungsgeldes/Bußgeldes richtet sich nach dem aktuellen Bußgeldkatalog. Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens kommen weitere Gebühren und Auslagen hinzu. In einigen Fällen sieht der Bußgeldkatalog inzwischen auch für Parkverstöße Punkte im Fahreignungsregister vor.

Rechtsgrundlagen:

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Schiedsfrauen und Schiedsmänner vermitteln ehrenamtlich in strittigen Situationen nach dem Motto „Schlichten ist besser als Richten“. Angestrebt wird eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien. Die Gebühren für die Inanspruchnahme des Schiedsamtes sind relativ gering.

Wann können Schiedsleute helfen? 

Streit im Haus, eine Ohrfeige in der Kneipe, das Laub aus dem Garten des Nachbarn
 u.v.m. Bei derartigen Konflikten bringt die Vermittlung durch eine Schiedsperson oft schon die Lösung, so dass der Weg zur Polizei oder zu einem Gericht erspart bleibt. 

Oft ist ein Schlichtungsversuch auch zwingend vor der Inanspruchnahme eines Gerichts vorgeschrieben.

Straftaten
Bei folgenden Straftaten können Sie sofort eine Schiedsperson einschalten:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Bedrohung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

Geht der Schlichtungsversuch erfolglos aus, erhalten Sie von der Schiedsperson eine Sühnebescheinigung, mit der Sie dann bei Gericht eine Privatklage erheben können.

Alternativ können Sie auch Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Für den Fall jedoch, dass daraufhin die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, müssen Sie dann eine Schiedsperson einschalten. Ab hier gilt das gleiche, als wenn Sie direkt zur Schlichtung gegangen wären (s.o.).

Private Streitigkeiten unter Bürgerinnen und Bürgern
In den folgenden Fällen muss ein Schlichtungsversuch unternommen werden, bevor eine Klage beim Zivilgericht eingereicht werden kann:

Nachbarschaftsstreitigkeiten
Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes 

Zuständigkeit
Bei sämtlichen o.g Konfliktfällen ist die Schiedsperson einzuschalten, die den Bezirk des Antragsgegners betreut.

Das Stadtgebiet Kamen ist in 4 Schiedsamtsbezirke aufgeteilt. Die zuständige Schiedsperson, ihre Anschrift und Telefonnummer entnehmen Sie bitte dem beigefügten Straßenverzeichnis.

Formulare

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Zuständig u.a. für die Genehmigung von  

  • Sondernutzungen öffentlicher Flächen
  • die Anbringung von Transparenten
  • Plakatierung.

 

Formulare

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Die Ausschreibungsverfahren für die städtischen Auftragsvergaben nach VOB, UVgO und VgV (national und europaweit) werden über die Zentrale Vergabestelle im Fachbereich Bürgerdienste abgewickelt.

Vergabeunterlagen und weitere Informationen zu laufenden öffentlichen Ausschreibungen finden Sie unter https://www.evergabe.nrw.de

Die Stadt Kamen veröffentlicht an dieser Stelle Informationen über geplante Vergabeverfahren, laufende öffentliche Ausschreibungen und vergebene Aufträge.

Aktuelle Öffentliche Ausschreibungen:

Beabsichtigte Vergaben:

Auflistung der vergebenen Aufträge:

Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner A-K

Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner L-Z

oder unter: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wohnberechtigungsschein – warum?

Sobald eine Mietwohnung mit öffentlichen bzw. staatlichen Mitteln gefördert wurde, handelt es sich um eine sog. Sozialwohnung, die nur mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) bezogen werden darf.

Hiermit soll gewährleistet werden, dass Personen bzw. Haushalte mit geringen Einkünften eine preiswerte Wohnung finden können.

Wohnberechtigungsschein – Geltungsbereich?

Sie haben die Möglichkeit einen allgemeinen WBS zu beantragen. Dieser gilt in ganz Nordrhein-Westfalen für die Dauer eines Jahres und kann demnach für jede beliebige Wohnung, die den Voraussetzungen der Größe und/oder Raumanzahl entspricht, eingesetzt werden. Für die Ausstellung des allgemeinen WBS ist die Behörde/Gemeinde zuständig, in der Sie zurzeit amtlich gemeldet sind.

Wissen Sie schon genau, in welche Wohnung Sie ziehen möchten und haben dies bereits mit dem Vermieter/der Vermieterin abgeklärt? Dann beantragen Sie einen gezielten WBS für die jeweilige Wohnung. Für die Ausstellung eines gezielten WBS ist die Behörde/Gemeinde zuständig, auf dessen Stadtgebiet sich die künftige Wohnung befindet.

Wohnberechtigungsschein – Einkommensgrenze

Die Ausstellung eines WBS ist abhängig von der Personenanzahl und der Einkommensgrenze:

Anzahl der Personen Einkommensgrenze
(Jahres-Brutto-Betrag)
bis 31.12.2021
Einkommensgrenze
(Jahres-Brutto-Betrag)
ab 01.01.2022
1 Person 19.350,00 € 20.420,00 €
2 Personen 23.310,00 € 24.600,00 €
Zwei Erwachsene und ein Kind 29.370,00 € 31.000,00 €
Zwei Erwachsene und zwei Kinder 35.430,00 € 37.400,00 €
Zwei Erwachsene und drei Kinder 41.490,00 € 43.800,00 €

Hierbei handelt es sich lediglich um eine grobe Darstellung der Einkommensgrenzen, da sich diese beispielsweise durch die nur kurz zurückliegende Heirat oder anderen Aspekten, wie einen Grad der Behinderung oder Pflegegrad, erhöhen können.

Wohnberechtigungsschein – Wohnungsgröße

Anzahl der Personen  Maximale Quadratmeterzahl  und / oder  Maximale Raumanzahl 
1 Person  50 m² - 55 m²    -
2 Personen  65 m² - 70 m²    2 Zimmer
3 Personen  80 m² - 85 m²    3 Zimmer
4 Personen  95 m² - 100 m²    4 Zimmer
5 Personen  110 m² - 115 m²    5 Zimmer

Auch hier gibt es gewisse Aspekte, die zu einem zusätzlichen Raum bzw. 15 m² mehr führen können. Hierunter zählen zum Beispiel:

  • Junge Ehepaare / Lebenspartner innerhalb der ersten 5 Jahre der Ehe
  • rollstuhlfahrende Schwerbehinderte
  • Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern

 Wohnberechtigungsschein – Unterlagen

Zur Prüfung der Gewährung eines WBS wird zuerst einmal der Antrag benötigt. Zusätzlich sind die Ausweispapiere, alle Einkommensunterlagen der letzten 12 Monate von allen (zukünftig) haushaltsangehörigen Personen notwendig. Sollten sich in absehbarer Zeit schon Änderungen in der Einkommenssituation ergeben, weisen Sie bitte auch dies nach.

Zusätzlich sind Nachweise über eine innerhalb der letzten 5 Jahre geschlossene Ehe / Lebenspartnerschaft, den Grad einer Behinderung und/oder eines Pflegegrades notwendig.

Kurz gesagt, muss alles, was im Antrag angegeben wird (außer die Gründe für den Wohnungswechsel und derzeitige Wohnverhältnisse) nachgewiesen werden.

Freistellung von gefördertem Wohnraum

Sofern die Größe der Wohnung Ihren Anspruch der Maximalgröße überschreitet oder Sie aufgrund des Einkommens keinen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben, kann der Vermieter / die Vermieterin unter gewissen Umständen eine Freistellung beantragen.

Um weitere Informationen zu erhalten, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Ansprechpartnerin in Verbindung.

Bescheinigung zum Zinssenkungsantrag für die NRW.BANK (Zinsbescheinigung)

Die NRW.BANK hat Sie angeschrieben und darum gebeten, dass Sie einen Antrag auf Zinssenkung stellen?

Die NRW.Bank schreibt ihre Darlehensnehmer– Eigentümer von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen - in regelmäßigen Abständen an und räumt die Möglichkeit ein, einen Antrag auf Senkung der Darlehenszinsen zu stellen. Ob und in welcher Höhe die Zinsen gesenkt werden können, macht die Bank von der Einkommenssituation der Darlehensnehmer abhängig. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Internetseiten der NRW.BANK.

Die entsprechende Bescheinigung zum Zinssenkungsantrag für die NRW.BANK erhalten Sie auf Antrag. Die Einkommensberechnung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW) und entspricht in der Regel der Berechnung, die auch für einen Wohnberechtigungsschein durchzuführen ist.

Bitte beachten Sie, dass Sie die Einkommensbescheinigung nicht vor dem von der NRW.BANK vorgegebenen Stichtag beantragen können.

Auch hierbei werden neben dem Antrag auf Erteilung einer Zinsbescheinigung alle Einkommensunterlagen der haushaltsangehörigen Personen der letzten 12 Monate benötigt.

Gebühren

Es werden zurzeit 10,00 € für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsschein, die Gewährung einer Freistellung sowie die Ausstellung einer Zinssenkungsbescheinigung erhoben. Die Gebührenerhebung erfolgt schriftlich und ist von Ihnen nach Erhalt des Briefes bzw. der Zahlungsdaten zu überweisen.


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