Dienstleistungen G
Gartenbewässerung / Wasserschwundmengen
Gaststätten / Schankerlaubnis
Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner
Erteilung von Erlaubnissen (Konzessionen) zum Betrieb von Gaststätten (Restaurants, Gastwirtschaften, Eisdielen, Imbissstuben, Diskotheken, Nachtbars)
Wer alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen will, benötigt dazu eine Schankerlaubnis.
Bei festen Betriebsstätten / Gaststätten wird eine allgemeine Erlaubnis (Konzession) benötigt.
Wer bei öffentlichen Veranstaltungen / Feiern / Festen aus besonderen Anlässen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, benötigt eine vorübergehende Schankerlaubnis.
Gebühren
- Nach Verwaltungsaufwand (max. 3.500,- €)
- Bei einer vorübergehenden Schankerlaubnis 25,- € pro Ausgabestelle
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular
- Unterlagen der Gewerbemeldung (s.dort)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 (für Behörden)
- Führungszeugnis der Belegart O (für Behörden)
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Pachtvertrag
- Lageplan des Objektes (2-fach - Maßstab 1:500)
- Bauzeichnungen (2-fach - Maßstab 1:100)
- Beschreibung der Betriebsräume
- Bescheinigung § 43 Infektionsschutzgesetz (erhältlich über das Gesundheitsamt)
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
Hinweis:
Die beschriebenen notwendigen Antragsunterlagen und Nachweise beziehen sich auf "natürliche Personen".
Bei "juristischen Persoenen" wie GmbH, AG, eingetragener Verein (e.V.) sowie bei Personengesellschaften wie KG, oHG, GmbH unc Co.KG usw. ist im Einzelfall zu prüfen, welche zusätzlichen Nachweise vorzulegen sind.
Formulare
- Vorübergehende Schankerlaubnis für Gaststätten
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz
- Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
Rechtsgrundlagen
Gebäudeverwaltung Rathaus
Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner
Gesamtabschluss
Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner
Gemäß § 116 GO NRW sind Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen Gesamtabschluss – d. h. einen Bericht über die wirtschaftliche Lage der Kommune und ihrer Beteiligungen – zu erstellen. Seit dem 01.01.2019 gibt es gem. § 116a GO NRW eine größenabhängige Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses. Sowohl über den Gesamtabschluss als auch über die größenabhängige Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat der Stadt Kamen. Sofern der Rat der Stadt Kamen für eine Nichtaufstellung des Gesamtabschlusses entscheidet, ist ein Beteiligungsbericht zu erstellen. Beide Berichte werden gegebenenfalls auf der Homepage der Stadt Kamen veröffentlicht.
Gewerbemeldungen
Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner
Informationsbogen DSGVO Gewerberegister
Wer eine selbstständige Tätigkeit mit einer festen Betriebsstätte beginnen, beenden oder sonstwie ändern möchte (z.B. durch Umzug oder Erweiterung der Tätigkeit), hat dieses anzuzeigen, und zwar in dem Ort, wo sich die Betriebsstätte befindet.
Gebühren
An- und Ummeldungen jeweils bei/für:
- natürlichen Personen: 26,- €
- juristische Personen mit einem Geschäftsführer: 33,- €
+ für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen. 13,- €
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Paß mit Meldebescheinigung, sofern der Wohnort außerhalb von Kamen liegt
- Ausländische Gewerbetreibende aus Staaten außerhalb der EU benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. Aufenthaltsberechtigung ohne Auflage
- In bestimmten Fällen ist eine gewerberechtliche Erlaubnis (z.B. Handwerkskarte; Gaststättenkonzession) erforderlich
- In einigen Fällen, sog. überwachungspflichtige Gewerbe (z.B. Gebrauchtwagenhandel, Detekteien, Auskunfteien, Partnervermittlungen) ist ein Führungszeugnis und ein Gewerbezentralregisterauszug gleichzeitig mit der Anmeldung zu beantragen
- Bei Meldungen von Personengesellschaften (z.B. GbR oHG) sind alle Gesellschafter meldepflichtig
Bei bestimmten Rechtsformen (Z.B. GmbH, KG, GmbH&CO. KG, oHG) ist zusätzlich ein Handelsregisterauszug des Amtsgerichts erforderlich - Im Vertretungsfall: schriftliche Vollmacht mit Ausweis der Gewerbetreibenden
Bei einer persönlichen Meldung entfällt das Ausfüllen der unten aufgeführten Formulare, da die Daten direkt erfasst werden.
Sollten Sie die Formulare benutzen, denken Sie bitte auch jeweils an das Beiblatt.
Formulare
- Gewerbeanmeldung
- Gewerbeabmeldung
- Gewerbeummeldung
- Gewerbean-, ab- und ummeldung - Beiblatt
Antrag Ausnahmegenehmigung §§ 9 und 10 LImschG
Rechtsgrundlagen
Gewerberegister
Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner
Informationsbogen DSGVO Gewerberegister
Wer Auskünfte über die Betriebsstätte, den Inhaber oder den Umfang eines Betriebes benötigt, kann bei nachgewiesenem berechtigten Interesse Auskünfte erhalten.
Telefonische Auskünfte können nicht erteilt werden.
Gebühren
- 10,- bis 40,- € (je nach Umfang und Aufwand)
Benötigte Unterlagen
- Das berechtigte Interesse ist zu erläutern bzw. nachzuweisen.
Rechtsgrundlagen
Gewerbesteuer
Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner
Informationsbogen DSGVO Gewerbesteuer
Beschreibung der Aufgaben
Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen einer Gemeinde. Steuerpflichtig ist der Unternehmer oder die Unternehmerin eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes.
Das Finanzamt ermittelt anhand der vom Unternehmer eingereichten Steuererklärung den Gewerbeertrag und legt den Gewerbesteuermessbetrag fest. Auf der Basis des Gewerbesteuermessbetrages setzt die Gemeinde dann die Höhe der Gewerbesteuer fest. Die Steuerfestsetzung erfolgt durch Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem gemeindlichen Hebesatz.
Das Besteuerungsverfahren selbst besteht also aus zwei Teilen. Ist ein Unternehmer/in nicht mit dem Steuerbescheid einverstanden, wird es kompliziert.
Hat sich die Gemeinde verrechnet, kann der Steuerpflichtige gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.
Ist der Steuerpflichtige mit der Höhe des Gewerbesteuermessbetrages nicht einverstanden, so kann er beim Finanzamt Einspruch einlegen.
Der Hebesatz wird von der Gemeinde durch eine Satzung geregelt. Die Höhe des Hebesatzes ist grundsätzlich nicht vorgegeben, muss aber mindestens 200 v. H. betragen.
Zurzeit beträgt der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Kamen 470 v.H.
Rechtsgrundlagen
Gewerbezentralregister
Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner
Informationsbogen DSGVO Gewerberegister
Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt.
Wer Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister benötigt, muß die Auskunft an seinem Wohnort oder bei juristischen Personen am Standort beantragen. Die Beantragung der Auskunft muß persönlich erfolgen; bei juristischen Personen durch den Vertretungsberechtigten.
Gebühren
- 13,- € je Antrag
Benötigte Unterlagen
- Identitätsnachweis, wie Bundespersonalausweis oder Paß
- Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)
- Gegebenenfalls Anschrift und Verwendungszweck der Behörde, sofern der Gewerbezentralregisterauszug bei einer Behörde vorzulegen ist
Rechtsgrundlagen
Online-Antrag
Die Beantragung des Führungszeugnisses und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister können auch über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden.
Näheres entnehmen Sie bitte der nachfolgenden PDF-Broschüre.
Gewerbliche Tätigkeiten
Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner
Informationsbogen DSGVO Gewerberegister
Für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten ist eine Erlaubnis vorgeschrieben. Dazu zählen insbesondere:
- Betrieb von privaten Krankenanstalten
- Schaustellung von Personen (z.B. Stripteasevorführungen)
- Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten
- Pfandleihgewerbe
- Bewachungsgewerbe
- Versteigerergewerbe
- Makler, Bauträger, Baubetreuer
- Versicherungsvermittler
- Versicherungsberater
Die Zuständigkeit für die Erteilung der notwendigen Erlaubnis liegt teilweise bei anderen Behörden wie Kreisverwaltung Unna und Industrie- und Handelskammer.
Bei Bedarf kann umfassend, auch telefonisch, Auskunft erteilt werden.
Gleichstellungsplan
Gleichstellung ist bei der Stadtverwaltung Kamen Standard. Ziel ist es u.a., Parität in allen Besoldungs-, Entgelt-und Laufbahngruppen zu erreichen. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Beruf und Karriere, die Verteilung der Funktionen, des Einkommens und der Familienaufgaben sind die Voraussetzung für mehr Geschlechtergerechtigkeit.
Nach § 5 Abs. 10 LGG NRW ist der Gleichstellungsplan ein wesentliches Steuerungsinstrument der Personalplanung, insbesondere der Personalentwicklung um dem Ziel der Chancengleichheit in unserer Verwaltung gerecht zu werden. Es liegt in der Verantwortung aller Beschäftigten, insbesondere der Führungskräfte aber auch der Personen mit politischer Entscheidungsbefugnis an diesem Ziel mitzuwirken.
Grabmal (Errichtung)
Grundbesitzabgaben
Grundschule - Aufnahme
Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner
Informationsbogen DSGVO Einschulung Schulanfänger
Beschreibung der Aufgaben
- Erfassung der Schulanfänger und Information der Erziehungsberechtigten über die Anmeldetermine zu den Grundschulen
Rechtsgrundlagen
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Durch die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII), soll der Lebensunterhalt von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sichergestellt werden.
Ein Anspruch besteht jedoch nur, sofern der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. nicht aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartners sichergestellt werden kann.
Eine Inanspruchnahme von unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern ist nur dann möglich, wenn das jährliche Gesamteinkommen 100.000,00 € übersteigt.
Besondere Wohnformen
Ehemalige stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe
„Das Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ist vom Landtag NRW beschlossen worden. Mit diesem Gesetz werden die Zuständigkeiten hinsichtlich der Leistungen für Menschen mit Behinderungen in Wohneinrichtungen mit Wirkung zum 01.01.2020 neu bestimmt.
Ab diesem Zeitpunkt werden diese Leistungen von unterschiedlichen Trägern gewährt.
Die Fachleistungen werden weiterhin vom LWL übernommen. Die Kosten für die existenzsichernden Leistungen trägt der örtliche Träger der Sozialhilfe, indem er den ermittelten Zahlungsanspruch auf ein Konto des Leistungsberechtigten überweist.
Zuständig für die Beratung in Angelegenheiten der Grundsicherung und für die Entscheidung über die Bewilligung der Hilfe ist der Fachbereich Soziales der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes an dem der/die Hilfesuchende vor erstmaliger Aufnahme in eine Einrichtung gewohnt hat (gewöhnlicher Aufenthalt).
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.
Sehr umfangreiche Informationen finden Sie auch unter dem Link.
Hierbei handelt es sich um ein Projekt des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. mit Förderung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner:
- Buchstaben A - Fq
- Buchstaben Fr - Hof
- Buchstaben Hog - Mog
- Buchstaben Moh - Schq
- Buchstaben Schr - Z
Formulare
Grundsicherung - Antrag
Grundsicherung - Anlage 1
Grundsicherung - Hinweise
Grundsicherung Antrag notwendige Unterlagen
Rechtsgrundlagen
Besondere Wohnformen
Ehemalige stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe
„Das Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ist vom Landtag NRW beschlossen worden. Mit diesem Gesetz werden die Zuständigkeiten hinsichtlich der Leistungen für Menschen mit Behinderungen in Wohneinrichtungen mit Wirkung zum 01.01.2020 neu bestimmt.
Ab diesem Zeitpunkt werden diese Leistungen von unterschiedlichen Trägern gewährt.
Die Fachleistungen werden weiterhin vom LWL übernommen. Die Kosten für die existenzsichernden Leistungen trägt der örtliche Träger der Sozialhilfe, indem er den ermittelten Zahlungsanspruch auf ein Konto des Leistungsberechtigten überweist.
Zuständig für die Beratung in Angelegenheiten der Grundsicherung und für die Entscheidung über die Bewilligung der Hilfe ist der Fachbereich Soziales der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes an dem der/die Hilfesuchende vor erstmaliger Aufnahme in eine Einrichtung gewohnt hat (gewöhnlicher Aufenthalt).
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Sehr umfangreiche Informationen finden Sie auch unter dem Link:
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-trennung-von-leistungen/
Hierbei handelt es sich um ein Projekt des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. mit Förderung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Grundsteuer
Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner
Informationsbogen DSGVO Grundbesitzabgaben
Beschreibung der Aufgaben
Grundstücke (bebaut oder unbebaut) werden seitens des Finanzamtes Hamm bewertet und das Finanzamt legt einen Grundsteuermessbetrag fest. Auf der Basis des Grundsteuermessbetrages erfolgt durch die Stadt Kamen die Festsetzung der Grundsteuer unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Hebesätze.
Die Gemeinden sind bei der Festsetzung der Grundsteuer mittels Grundsteuerbescheid (sog. Folgebescheid) an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden. Etwaige Fehler bei der Berechnung des Steuermessbetrages oder bei der Festsetzung des Einheitswertes sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.
Bei einem Eigentumswechsel entsteht die Grundsteuerpflicht des neuen Eigentümers erst, wenn das zuständige Finanzamt eine sog. Zurechnungsfortschreibung durchführt. Das ist i. d. Regel zum nächsten 1. Januar. Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine sog. Jahressteuer; derjenige, der am 1.1. eines Jahres Eigentümer war, bleibt für das gesamte Jahr steuerpflichtig.
Auf freiwilliger Basis kann im laufenden Jahr bereits eine Umstellung erfolgen, wenn der neue Eigentümer sich schriftlich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf. Vielmehr gelten in Nordrhein-Westfalen ab 2025 neue Grundsteuerwerte, die zum 1.1.2022 (Hauptfeststellung = Stichtag auf den die neuen Grundsteuerwerte festgestellt werden) ermittelt werden müssen. Deshalb werden die Eigentümer in 2022 vom Finanzamt aufgefordert werden, die aktuellen Merkmale ihres Grundstücks auf den 1.1.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) zu erklären. Die Erklärung können in der Zeit zwischen dem 1.7.2022. und 31.10.2022 online unter MeinELSTER (www.elster.de) abgeben werden. Die Erklärung muss bis zum 31.10.2022 der Finanzverwaltung vorliegen. Um die Erklärung zu erleichtern, werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken ein Informationsschreiben der Finanzverwaltung erhalten, aus dem sich wesentliche Daten ergeben, die für die Erklärung relevant sind. Auch die Eigentümerinnen und Eigentümer von aktiven Betrieben der Land- und Forstwirtschaft werden von der Finanzverwaltung gesondert mit unterstützenden Hinweisen informiert. Da die Finanzverwaltung und nicht die Stadt Kamen Herrin des Verfahrens ist, richten Sie Fragen zum Verfahren bzw. zur Berechnung bitte ausschließlich an die Finanzverwaltung. Ab Mitte April 2022 wird die Telefonnummer der Hotline auf der Internetseite der Finanzverwaltung veröffentlicht.
Rechtsgrundlagen
Grundsteuer-Reform: Die Stadt Kamen ruft zur Abgabe auf
Ende Oktober läuft die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab. Die Stadt Kamen appelliert an alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) rechtzeitig bei ihrem Finanzamt abzugeben.
Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen unserer Stadt. Alle Einnahmen bleiben direkt vor Ort. Mit ihnen finanzieren wir unter anderem den Bau und Betrieb von Straßen, Schulen und Kindergärten. Auch sportliche und kulturelle Angebote sind auf die Einnahmen aus der Grundsteuer angewiesen.
Alle wichtigen Informationen finden die Eigentümerinnen und Eigentümer unter www.grundsteuer.nrw.de. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z.B. Gemarkung, Bodenrichtwert oder Grundbuchblattnummer, ist über die Plattform zu erreichen. Die im Grundsteuerportal hinterlegten Daten geben den Stand der Informationen im Liegenschaftskataster und den Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse zum Stichtag 1. Januar 2022 wieder. Eine Abfrage im Vermessungs- und Katasteramt ist daher nicht notwendig.
Darüber hinaus gibt es unter www.grundsteuer.nrw.de Erklär-Videos und Klick-Anleitungen, die die Eigentümerinnen und Eigentümer durch die Formulare im Online-Finanzamt ELSTER leiten. Die Anleitungen zeigen Schritt für Schritt das Ausfüllen anhand von Beispielen und können auch zum Nachlesen heruntergeladen werden.
Zudem sind Check-Listen und ein umfangreiches FAQ mit Antworten auf die häufigsten Fragen auf dem Portal zu finden.
Für individuelle Rückfragen steht die extra eingerichtete Grundsteuer-Hotline Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr zur Verfügung. Die Hotline des Finanzamts Hamm ist unter der Rufnummer 02381/918 1959 zu erreichen.
Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:
- Für die Entgegennahme und Verarbeitung der Feststellungserklärungen sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Die Stadt Kamen ist daran nicht beteiligt.
- Die Feststellungserklärung ist bis zum 31. Januar 2023 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt.
- Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Feststellungserklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise:
- unbebaute Grundstücke
- Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen)
- betriebliche Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum)
- Im Mai und Juni haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein individuelles Schreiben ihres Finanzamts erhalten mit Daten und Informationen, die sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert). Diese Daten können nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen werden.
Sollten die Bürgerinnen und Bürger das Schreiben verlegt oder kein Schreiben erhalten haben, können die Daten auch im digitalen Grundsteuerportal abgerufen werden. Dies ist erreichbar unter www.grundsteuer.nrw.de. Ein Anruf oder eine Abfrage dieser Daten bei den Katasterämtern ist nicht nötig.
Möglichkeiten der Abgabe:
- Online mit ELSTER: www.elster.de
- Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten
- Wenn die Online-Abgabe nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.
Serviceangebote der Finanzverwaltung:
- Ausführliche Informationen, Check-Listen, Ausfüllanleitungen für ELSTER und Erklär-Videos zum Grundsteuerportal: www.grundsteuer.nrw.de
- Erklär-Videos auf YouTube: www.youtube.com/c/FinanzverwaltungNRW
- Grundsteuer-Hotline unter 02381 / 918 -1959 (Mo.-Fr. 9 bis 18 Uhr)
- Grundsteuerportal (Geodatenportal): www.grundsteuer-geodaten.nrw.de
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Grundstücksangelegenheiten
Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner
Informationsbogen DSGVO Grundstücksangelegenheiten
- Bereitstellung und Entwicklung von Immobilien
- An- und Verkauf von bebauten und unbebauten städt. Grundstücken (siehe auch Immobilien-Portal)
- Begründung von Erbbaurechten oder sonstigen Nutzungsrechten
- Nutzungsüberlassungen, Gestattungs- und Leitungsrechte
- Verpachtung von unbebauten städtischen Grundstücken
- Vergabe von Nutzungsrechten
Gebühren
- Verwaltungsgebühren für Tätigkeiten im Grundbuchwesen
Benötigte Unterlagen
- Grundbuchmitteilungen
- Veträge
Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Kostenordnungen
- Verordnung über das Erbbaurecht (ErbbauV)
- Nachbargesetz NW (NachbG NW)
- Grundbuchordnung
Grundstücksteilungen
Offene Ganztagsgrundschule (OGS)
Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner
Informationsbogen DSGVO Offene Ganztagsgrundschule (OGS)
Beschreibung der Aufgaben
- An- und Abmeldungen zur Offenen Ganztagsgrundschule
- Festsetzung der Elternbeiträge
Formulare
Rechtsgrundlagen