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Anlieger und Eigentümer haben Pflichten - Streu- und Räumdienst bei Schnee- und Eisglätte

12.01.2024 - aktualisiert am 12.01.2024 - 13:09

Anlieger und Eigentümer haben Pflichten - Streu- und Räumdienst bei Schnee- und Eisglätte

Kamen. Eis und Schnee verwandeln in diesen Tagen Straßen und Gehwege zuweilen in gefährliche Rutschpisten. Doch wer ist eigentlich zuständig, diese zu räumen oder zu streuen? Und überhaupt: Wann darf überhaupt gestreut werden? Die Stadt Kamen informiert dazu.

Grundsätzlich gilt: Bei den circa 200 Straßen der Stadt übernimmt diese den Streu- und Räumdienst – hier kommt der Servicebetrieb zum Einsatz. In einer etwa gleich großen Anzahl von Straßen – hierbei handelt es sich meist um verkehrsberuhigte oder Anliegerstraßen – leisten die Anwohner den kompletten Winterdienst. Im Gegenzug bezahlen sie unter anderem dafür keine Straßenreinigungs-Gebühren. Übrigens: Sofern die Grundstücks-Eigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig sind, müssen sie die Fahrbahn bis zur Straßenmitte frei räumen.

Für den Winterdienst auf Gehwegen bzw. Bürgersteigen sind in allen Straßen – also auch dort, wo die Stadt die Fahrbahnen räumt und bestreut – die Anlieger zuständig. Diese haben in der Zeit von 7 bis 20 Uhr Schnee und Eisglätte zu beseitigen. Fällt Schnee oder entsteht Eis nach 20 Uhr, muss werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages geräumt werden.

Dabei ist eine mindestens einen Meter breite Gasse frei zu räumen, damit Fußgänger problemlos passieren können. Neben dem Gehweg müssen Anlieger auch den Haupteingang, den Weg zu den Mülltonnen, Stellplätze und Garagen räumen und streuen.

Die Stadt weist zudem darauf hin, dass beim Abstreuen gefährlicher Stellen bei Eisglätte abstumpfende Streumittel wie Sand, Splitt, Asche oder Granulat einzusetzen sind. Diese Mittel bieten auch noch den ökologischen Vorteil, dass sie nach Gebrauch und der Abtauperiode wieder aufgefegt und mehrfach verwendet werden können. Streusalz indes ist nur an besonderen Stellen erlaubt – wie beispielsweise auf Treppen oder extremen Steigungen, wo für Nutzer eine erhöhte Gefahr besteht. Ansonsten ist der Einsatz von Streusalz verboten: die Salze sind schädlich für die Pflanzen- und Tierwelt. Wer als Privatperson beim Streuen mit Salz angetroffen wird, muss mit Sanktionen rechnen – ebenso wie diejenigen, die ihre Pflichten versäumen. Dies kann zudem dann besonders teuer werden, wenn jemand zu Schaden kommt und entsprechende Ansprüche geltend macht.