Wahlen
Wahlgrundsätze / Wahlsystem
Der nordrhein-westfälische Landtag wird grundsätzlich alle fünf Jahre gewählt und zählt –vorbehaltlich möglicher Überhang- und Ausgleichsmandate – mindestens 181 Abgeordnete. Hierzu ist das Land NRW in 128 Wahlbezirke eingeteilt. Die Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen werden nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen (allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei) gewählt.
- Die Wahl ist allgemein: Jede Bürgerin und jeder Bürger ist grundsätzlich berechtigt, an der Wahl teilzunehmen.
- Die Wahl ist gleich: Jede Stimme hat das gleiche Gewicht.
- Die Wahl ist unmittelbar: Es gibt keine Zwischenschaltung eines Gremiums, das dann die Wahl vornimmt.
- Die Wahl ist geheim: Die Stimme wird so abgegeben, dass niemand nachprüfen kann, wer wie gewählt hat. Dafür sind die Wahlkabinen da.
- Die Wahl ist frei: Die Wählerinnen und Wähler treffen ihre Entscheidungen selbst und unterliegen dabei keinem Zwang und keiner Weisung
Die Wählerinnen und Wähler haben eine Erst- und eine Zweitstimme.
Erststimme:
Das NRW-Wahlrecht ist eine Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht, man spricht deshalb auch von einer personalisierten Verhältniswahl. In jedem der 128 Wahlkreise des Landes genügt bei der Erststimme die einfache Mehrheit: Wer als Direktkandidatin oder -kandidat die meisten Stimmen in einem Wahlkreis erhält, ist in den Landtag NRW gewählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Mitunter hängt es an wenigen Stimmen, die darüber entscheiden, wer aus einem Wahlkreis in den Landtag einzieht.
Zweitstimme:
Sind die Direktmandate vergeben, ziehen mindestens 53 weitere Abgeordnete über die Landesliste ihrer Partei ins Parlament ein. Hier zählt der Stimmanteil der Partei an den Zweitstimmen (Verhältniswahlrecht). Dazu werden zunächst die gültigen Stimmen gezählt. Nur Parteien, die mindestens fünf Prozent dieser Gesamtstimmenzahl erreichen, ziehen ins Parlament ein. Für jede dieser Parteien wird die Zahl der Mandate – etwas vereinfacht – wie folgt errechnet: Es wird die Zahl der Zweitstimmen, die eine Partei erhalten hat, mit der Zahl der insgesamt zu vergebenden Mandate multipliziert. Die Zahl, die sich daraus ergibt, wird durch die Gesamtstimmenzahl geteilt. Heraus kommt die Zahl der Mandate dieser Partei im Landtag.
Wahllokale im Stadtgebiet
Eine Übersicht über die Wahllokale zur Landtagswahl 2022 finden Sie hier.
Wahlschein / Briefwahlunterlagen beantragen
Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Den Wahlberechtigten wird die Möglichkeit eingeräumt, die Briefwahl an Ort und Stelle (Briefwahlbüro) auszuüben.
Das Briefwahlbüro ist im Rathaus der Stadt Kamen, 1. Etage, Sitzungssaal II, eingerichtet und barrierefrei erreichbar.
Öffnungszeiten:
Mo. - Mi. 7:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:30 Uhr
Do. 7:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
Fr. 7:30 bis 13:00 Uhr
Wahlscheine können bis zum 13.05.2022, 18:00 Uhr beantragt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch im Briefwahlbüro der Stadt Kamen direkt gewählt werden.
Bitte beachten Sie, dass eine Online-Beantragung - h i e r - möglich ist.
Wahltag
Die Landesregierung hat den Termin für die Landtagswahl auf den 15. Mai 2022 festgelegt.
Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt bei Landtagswahlen sind deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl, also dem 29.04.2022, in NRW wohnen (Hauptwohnung) oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.