Kinderschutz

Kindeswohlgefährdung

Eine Kindeswohlgefährdung kann eine Vernachlässigung, fehlende emotionale Zuwendung oder medizinische Versorgung, Vernachlässigung der Aufsichtspflicht, Gewalt und psychische Misshandlung, sexueller Missbrauch, seelische Misshandlung, häusliche Gewalt u.ä. sein.

Der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamts (ASD)  hat eine Schutzfunktion für gefährdete Kinder und ist somit auch angewiesen auf die Hinweise von Mitbürgern, die Gefährdungen von Kindern wahrnehmen. Der Allgemeine Soziale Dienst übt das Wächteramt aus. Das bedeutet, dass manchmal auch gegen den Willen von Eltern und zum Schutz des Kindes entschieden wird.

§ 8a SGB VIII

Berufs- und Amtsgeheimnisträger, wie z.B. Ärzte, Lehrer, Hebammen, Psychologen und Sozialarbeiter bzw. -pädagogen, sowie alle anderen Personen (auch Ehrenamtliche in Vereinen), haben einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Jugendamt (§ 8b SGBVIII und § 4KKG Abs.2). Auch diese Fachkräfte sollen gemeinsam mit dem betroffenen Kind und den Personensorgeberechtigen die Situation erörtern und durch ein Hinwirken auf Inanspruchnahme von Hilfen die Gefährdung abwenden.

Für die 8b-Beratung ist Frau Brand von der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern der Städte Kamen und Bergkamen zuständig unter der Telefonnummer 02307-68678.

§ 8b SGB VIII