Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten

Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten

Die Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten ist eine besondere Auszeichnung für kinderreiche Familien. Mit ihr bringt der Bundespräsident die besondere Wertschätzung des Staates für Familien mit vielen Kindern zum Ausdruck und unterstreicht deren hohe Bedeutung für unsere Gesellschaft.

Sie hat ausschließlich symbolischen Charakter und ist nicht mit einer Taufpatenschaft vergleichbar. Sie soll die wichtige Rolle kinderreicher Familien für unser Gemeinwesen hervorheben und dazu beitragen, deren gesellschaftliche Anerkennung und Wertschätzung zu stärken. 

Mit dieser Ehrenpatenschaft ist neben der Verleihung einer Urkunde, auch ein einmaliges Geldgeschenk für das Kind verbunden, das sich ab dem 1. Juli 2026 auf 750,00 Euro beläuft.

Voraussetzungen

  • Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch die Ehrenpatenschaft, wenn zur Zeit der Antragstellung einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sind, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.
  • Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
  • Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.
  • Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.
  • Sofern der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim siebenten Kind unterblieben ist, kann die Ehrenpatenschaft auch bei einem später geborenen Kind übernommen werden.
  • Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich). Diese Möglichkeit besteht längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
  • Verpflichtungen für den Ehrenpaten können aus der Patenschaft nicht hergeleitet werden.
  • Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt der Ehrenpate ein Geldgeschenk.
  • Anträge, die diesen Grundsätzen widersprechen, sind von den Kommunalbehörden zurückzuweisen.

Die Anträge werden über die örtlich zuständige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung an das Bundespräsidialamt weitergeleitet. Nach erfolgreicher Prüfung stellt der Bundespräsident eine Ehrenpatenschaftsurkunde aus. Diese wird zusammen mit einem Patengeschenk im Rahmen einer persönlichen Übergabe durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Stadt beziehungsweise Gemeinde an die Familie überreicht.

Antragsformular zum pdfDownload

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen, dem Antragsverfahren und den rechtlichen Grundlagen finden Sie auf den Internetseiten des Bundespräsidialamtes und des Bundesverwaltungsamtes.