Der Allgemeine Soziale Dienst

Der Allgemeine Soziale Dienst

Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner

pdfInformationsbogen DSGVO Soziale Dienste (ASD)

Der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamts (ASD) ist ansprechbar für Beratung, Hilfen und Unterstützung für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Kamen.

SGB VIII

Die Stadt ist in Bezirke aufgeteilt. Die Zuständigkeit richtet sich danach, in welcher Straße Sie mit Ihrem Kind wohnen. pdfHier können Sie nachlesen, welche Mitarbeiter für Sie zuständig sind.

Der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamts (ASD)  ist eine zentrale Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche und Familien in Krisen-, Not- und Belastungssituationen.

Der ASD versucht mit allen Beteiligten eine geeignete Lösung zu erarbeiten. Im Einzelfall arbeitet der ASD eng mit verschiedenen Kooperationspartnern zusammen, um Hilfsangebote vor Ort passgenau zu gestalten. Krisensituationen können in einem Zusammenspiel aller Beteiligten positiv gelöst werden.

Der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamts (ASD)  berät in Fragen von Trennung und Scheidung und versucht, gemeinsam mit den getrennt lebenden Elternteilen ein einvernehmliches und kindgerechtes Konzept in Bezug auf eine Umgangs- und Sorgeregelung zu entwickeln.

Bei Trennung oder Scheidung kriselt es in Familien. Der ASD bietet Beratung bei Fragen zum Umgangs- und Sorgerecht an. Ziel soll sein, die Bedürfnisse des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen. Der ASD beteiligt sich auch an den Verfahren vor dem Familiengericht.

pdfScheidung

Der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamts (ASD) berät Familien. Der ASD hat darüber hinaus Kontakte zu entsprechenden Beratungsstellen und übernimmt eine Vermittlerfunktion.

Manchmal benötigen Eltern bei Sorgen und Problemen mit ihren Kindern nur einen Rat. Die Situation in der Familie kann aber auch so verfahren sein, dass Familien alleine nicht mehr weiter wissen. Der ASD vermittelt in Konfliktsituationen, berät professionell bei Erziehungsproblemen sowie in familienrechtlichen Verfahren. Darüber hinaus  informiert der ASD über weitergehende passgenaue Hilfen zur Erziehung oder psychologische Unterstützungsmöglichkeiten. Bei Bedarf wird an entsprechende Beratungsstellen weitervermittelt.

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

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Kinder und Jugendliche haben gemäß § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Für die Feststellung des Anspruchs und die Gewährung ist das Jugendamt nach einer Antragstellung zuständig.
Es überprüft, ob sowohl eine psychische Störung als auch eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt oder letztere zumindest droht. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, ist von einer seelischen Behinderung im Sinne des Gesetzes auszugehen. Die Anspruchsprüfung übernimmt im Fachbereich Jugend der Stadt Kamen der Spezialdienst „Eingliederungshilfe“.

Nach der erfolgten Überprüfung wählt der o.g. Spezialdienst die notwendige Hilfeform, zum Beispiel den Einsatz einer Integrationshilfe oder eines Autismustherapeuten, aus und begleitet anschließend den Hilfeprozess in Form einer Hilfeplanung.

Neben dem Jugendamt gibt es jedoch noch weitere Träger der Eingliederungshilfe, wie z.B. das Sozialamt,
die Krankenkasse, die Bundesanstalt für Arbeit und weitere Rehabilitationsträger.

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung nach § 35a SGB VIII

Was ist eine seelische Behinderung?

Eine seelische Behinderung liegt vor, wenn eine psychische Störung mit Krankheitswert durch einen Facharzt oder Therapeuten diagnostiziert wurde (nach WHO ICD 10) und wegen dieser Störung die Teilhabe an der Gesellschaft (Schule, Arbeit, Soziales, Medizin) wesentlich beeinträchtigt ist. Es ist ausreichend, wenn mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% eine Störung zu einer wesentlichen Teilhabebeeinträchtigung führen wird – also eine Behinderung droht. Eine Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn z.B. eine soziale Isolation oder wegen einer Phobie ein Schulversagen droht, die Kontaktaufnahme zu anderen Menschen wesentlich gestört ist oder ein Rückzug aus allen sozialen Bezügen erfolgt.  Die Teilhabebeeinträchtigung wird durch das Jugendamt geprüft, unter anderem durch Hospitationen in der Schule.

Wer ist zuständig, wenn mein Kind weitere Einschränkungen (körperlich und/oder geistig) hat?

Hat Ihr Kind neben einer psychischen Beeinträchtigung noch eine geistige oder körperliche (z.B. Epilepsie, Lähmungen, Diabetes etc.) Behinderung, ist das Kreissozialamt als Träger der Eingliederungshilfe für die Beantragung der Leistung zuständig. Sie können aber den Antrag trotzdem im Jugendamt stellen.

Kreis Unna Eingliederungshilfe

Können Volljährige auch Eingliederungshilfen erhalten?

Ja, jedoch nur im Rahmen der Hilfen für junge Volljährige gem. §41 SGB VIII. Bei Volljährigen müssen sowohl die Anspruchsvoraussetzungen gem. §41 als auch die von §35a SGB VIII vorliegen, um Eingliederungshilfen zu bekommen.

Muss ein Antrag gestellt werden?

Ja. Neben der Stellung des Antrages ist auch eine Schweigepflichtsentbindung  erforderlich. Zur Bewertung der Teilhabebeeinträchtigung sind Informationen von Ärzten, Therapeuten, Lehrern, Ausbildern, Vereinen oder anderen Ämtern notwendig.

Der pdfAntrag auf Eingliederungshilfe, die pdfSchweigepflichtsentbindung und weitere Informationen zum Ablauf befinden sich hier.

Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) /Jugendgerichtshilfe (JGH)

Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) /Jugendgerichtshilfe (JGH)

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pdfInformationsbogen DSGVO Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe (JGH)  begleitet junge Menschen im Alter von 14-20 Jahren, die eine strafbare Handlung begangen haben, in den verschiedenen Verfahren der Justiz.

Die JGH klagt weder an noch verteidigt sie junge Menschen.
Die JGH bringt vielmehr die erzieherischen und sozialen Aspekte in die Verfahren ein.

Der Leitgedanke des Jugendstrafrechts ist weniger die Strafe, sondern vielmehr die Erziehung.

Die Aufgaben der JGH sind gesetzlich im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Neben der Mitwirkung in den unterschiedlichen Verfahren der Justiz informiert die JGH über Beratungs- und Hilfeangebote und prüft, ob ggf. Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen.

Die Zusammenarbeit mit der JGH ist freiwillig und bietet eine Chance auf persönliche Beratung und Unterstützung zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens.

Im OWI-Verfahren und im Diversionsverfahren führt die JGH Gespräche mit den Beschuldigten und vermittelt gegebenenfalls erzieherische Maßnahmen.

Im Strafverfahren erstattet die JGH auf Grundlage der geführten Gespräche Bericht an Staatsanwaltschaft und Gericht.

Die JGH nimmt am Gerichtstermin teil und gibt eine mündliche Stellungnahme sowie einen Vorschlag zur Strafe ab. Die JGH vermittelt die vom Gericht angeordneten Maßnahmen.

Auch in Haftsachen wird die JGH tätig. Die JGH nimmt an Haftvorführungen sowie Haftprüfungsterminen teil und hält Kontakt zu den Inhaftierten.

Kinderschutz

Kinderschutz

Kinder und Jugendliche stehen unter besonderem Schutz in unserer Gesellschaft. Dieser Schutzauftrag ist im Bundeskinderschutzgesetz verankert.

Wenn Sie das Gefühl haben, dass es Kindern nicht gut geht, dann rufen Sie bitte zu den Dienstzeiten des Rathauses von 8 Uhr bis 16.30 Uhr an.

Telefon 02307-148-3727 oder

Telefon 0172-7760513

oder schreiben Sie eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Außerhalb der Öffnungszeiten wenden Sie sich bitte an die Polizei unter der Telefonnummer 110.

Eine Kindeswohlgefährdung kann eine Vernachlässigung, fehlende emotionale Zuwendung oder medizinische Versorgung, Vernachlässigung der Aufsichtspflicht, Gewalt und psychische Misshandlung, sexueller Missbrauch, seelische Misshandlung, häusliche Gewalt u.ä. sein.

Der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamts (ASD)  hat eine Schutzfunktion für gefährdete Kinder und ist somit auch angewiesen auf die Hinweise von Mitbürgern, die Gefährdungen von Kindern wahrnehmen. Der Allgemeine Soziale Dienst übt das Wächteramt aus. Das bedeutet, dass manchmal auch gegen den Willen von Eltern und zum Schutz des Kindes entschieden wird.

§ 8a SGB VIII

Berufs- und Amtsgeheimnisträger, wie z.B. Ärzte, Lehrer, Hebammen, Psychologen und Sozialarbeiter bzw. -pädagogen, sowie alle anderen Personen (auch Ehrenamtliche in Vereinen), haben einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Jugendamt (§ 8b SGBVIII und § 4KKG Abs.2). Auch diese Fachkräfte sollen gemeinsam mit dem betroffenen Kind und den Personensorgeberechtigen die Situation erörtern und durch ein Hinwirken auf Inanspruchnahme von Hilfen die Gefährdung abwenden.

Für die 8b-Beratung ist Frau Brand von der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern der Städte Kamen und Bergkamen zuständig unter der Telefonnummer 02307-68678.

§ 8b SGB VIII

 

Pflegekinderdienst

Pflegekinderdienst

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Möchten Sie einem Pflegekind als Pflegeeltern ein neues Zuhause schenken?

Der Pflegekinderdienst sucht Menschen, die Kindern ein neues Zuhause schenken möchten.

Wir bereiten Sie vor, begleiten und beraten Sie auf dem gesamten Weg.

Pflegeeltern sind volljährige Personen, die vorübergehend oder dauerhaft Kinder anderer Eltern aufnehmen.

Es gibt verschiedene Unterbringungsformen ...

Vollzeitpflege

In Vollzeitpflege leben Kinder, die selten eine Perspektive auf Rückkehr in ihre Herkunftsfamilie haben. Die zeitliche Dauer des Pflegeverhältnisses kann daher unterschiedlich sein. Der Schwerpunkt dieser Hilfe liegt im Aufbau einer sicheren und dauerhaften Bindung des Kindes an die Pflegefamilie.

Bereitschaftspflege

Kinder werden hier kurzfristig und kurzzeitig in akuten Krisensituationen, zur weiteren Perspektivklärung aufgenommen. Die Unterbringung ist zeitlich begrenzt.

pdfDownload des Bereitschaftspflege-Flyer

Pflegeeltern müssen

  • finanziell unabhängig sein
  • genügend Wohnraum zur Verfügung haben
  • in ein stabiles Lebensumfeld eingebunden sein
  • Polizeiliches Führungszeugnis und Gesundheitszeugnis sind erforderlich

Darüber hinaus sind besonders erforderliche Kriterien und Eigenschaften der Pflegeeltern:

  • Zeit

Pflegeeltern haben Zeit, sich mit den unterschiedlichen Bedürfnissen eines Pflegekindes auseinanderzusetzen. Sie nehmen sich Zeit für Gespräche mit dem Jugendamt und anderen Beteiligten.

  • Offenheit

Pflegeeltern sind offen für individuelle Lebenskonzepte der Herkunftsfamilie und die Bewältigungsstrategien der Pflegekinder. Sie sind offen für Beratungs- und Unterstützungsangebote.

  • Einfühlungsvermögen

Pflegeeltern können sich in die Bedürfnisse und das emotionale Spannungsfeld des Pflegekindes einfühlen.

  • Mobilität und Flexibilität

Pflegeeltern können ihren Alltag flexibel gestalten und sind mobil.

  • Belastbarkeit

Pflegeeltern sind belastbar und schaffen den stressigen Familienalltag mit einem weiteren Familienmitglied sowie dessen besonderen Bedürfnissen.

  • Kooperationsbereitschaft

Pflegeeltern sind bereit, mit dem Jugendamt, der Herkunftsfamilie des Pflegekindes und ggf. anderen Einrichtungen oder Beteiligten zusammenzuarbeiten.

Weil es Eltern gibt, die aus unterschiedlichen Gründen übergangsweise oder auf Dauer nicht für ihre Kinder sorgen können.

Die Kinder kommen aus unterschiedlichen Situationen und brauchen deshalb jeweils individuell auf sie abgestimmte neue Lebensformen. In der Pflegefamilie sollen die Kinder auf Zeit oder dauerhaft ein neues soziales Umfeld finden, in dem sie sich ihrem Alter entsprechend entwickeln und zu selbständigen Persönlichkeiten heranreifen können.

Es handelt sich um Leistungen nach den §§ 27 und 33 des Sozialgesetzbuches VIII ...

Die Aufnahme eines Pflegekindes ist nicht zu verwechseln mit einer Adoption. Die elterliche Sorge oder Teile der elterlichen Sorge können bei den Herkunftseltern verbleiben oder durch einen Vormund/Ergänzungspfleger wahrgenommen werden.

Der Pflegekinderdienst hilft Ihnen bei der Entscheidung, ein Pflegekind in Ihrer Familie aufzunehmen, und begleitet Sie während der gesamten Zeit des Pflegeverhältnisses bei allen Fragen rund um das Pflegekind.

Wir bieten Ihnen

  • intensive Vorbereitung für die Aufnahme eines Kindes
  • Schulungen in Kooperation mit anderen Städten
  • Beratung, Begleitung und Unterstützung während der gesamten Dauer des Pflegeverhältnisses
  • Einleitung notwendiger Hilfe
  • Angebot von Fortbildungsmaßnahmen
  • Austausch mit anderen Pflegefamilien durch Angebote von Gruppenveranstaltungen
  • Pflegegeld zur Sicherung des Unterhalts des Pflegekindes und Aufwandsentschädigung für die Pflegeeltern

pdfDownload Pflegegeldtabelle