Was erledige ich wo?

Diversionsverfahren

Hierbei handelt es sich um ein Verfahren der Staatsanwaltschaft, das die JGH durchführt. Es findet kein Hauptverfahren vor dem Jugendgericht  statt.

Die JGH führt ein erzieherisches Gespräch mit den Beschuldigten und vereinbart eventuell eine weitere Maßnahme.

Maßnahmen sind unter anderem Freizeitarbeit, die Teilnahme an einem Präventionskurs oder die Wahrnehmung eines Beratungsangebotes z.B. der Suchtberatung.

Im Anschluss regt die JGH die Einstellung des Verfahrens gem. § 45 Abs. 2 JGG an. Voraussetzung für eine Diversion ist i.d.R., dass die Beschuldigten geständig sind. Es darf sich auch nicht um eine schwerwiegende Straftat handeln.