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Korruptionsbekämpfungsgesetz



Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Gemäß § 17 in Verbindung mit § 1 sind der Bürgermeister, die Mitglieder des Rates, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, die Sachkundigen Bürgerinnen und Bürger sowie die Migrantenvertreterinnen und ?vertreter verpflichtet, schriftlich Auskunft zu geben über den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen, die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen, die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Die hier angebotene Tabelle im PDF-Format enthält die Zusammenfassung der Mitteilungen der Mitglieder in den Gremien der Stadt Kamen.


An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Aktualisierung bei Veränderungen bei dem Meldepflichtigen liegt.
 


 

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